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   OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99 I 53/99   

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OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99 I 53/99 (https://dejure.org/2000,50359)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28.11.2000 - 1 Ss 29/99 I 53/99 (https://dejure.org/2000,50359)
OLG Rostock, Entscheidung vom 28. November 2000 - 1 Ss 29/99 I 53/99 (https://dejure.org/2000,50359)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.1984 - 2 StR 360/83

    Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Steuerverkürzung - Anforderungen an die Rüge der

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99
    Zum notwendigen Revisionsvorbringen gehört auch die Angabe der Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Gericht einen objektiv gegebenen Verfahrensverstoß zu vertreten hat.Im Hinblick auf die Rüge der Mitwirkung eines abgelehnten Richters an der Urteilsfindung ist insbesondere unter Beachtung der Notwendigkeit des ausdrücklichen und bestimmten Behauptens der einen Verfahrensfehler begründenden Tatsachen nicht zuletzt ein vollständiger Sachverhalt vorzutragen, der aus der Sicht eines besonnenen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit bezogen auf den abgelehnten Richter/die abgelehnten Richter rechtfertigtTrägt der Beschwerdeführer vor, ein von ihm benannter Zeuge sei entgegen der Auffassung des Tatgerichts nicht unerreichbar gewesen, muss er nicht nur den Beweisantrag und den Ablehnungsbeschluss wiedergeben (vgl. BGH NStZ 1984, 329, 330).
  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 134/87

    Beurteilung der Unfreiwilligkeit des Geschlechtsverkehrs - Beurteilung der

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99
    Sie kann z. B. geboten sein bei sich widersprechenden (BGH StV 1995, 340) oder in sich widersprüchlichen Aussagen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 2) oder beispielsweise, wenn der Angeklagte sich nicht äußert.
  • OLG Düsseldorf, 22.01.1985 - 5 Ss OWi 6/85
    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99
    Insbesondere die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung sind nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist, z. B. in Zweifelsfällen zur Überprüfung des Umfangs eines Geständnisses oder auch zur Beurteilung der Bedeutung einer Äußerung des Angeklagten oder der inneren Tatseite (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1. Sie ist ferner notwendig, wenn erhebliche Widersprüche zwischen ihr und den Bekundungen eines Zeugen bestehen. Die Urteilsgründe müssen jedenfalls in Fällen, die zu Zweifeln Anlass geben könnten, erkennen lassen, dass die tatrichterliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323).
  • BGH, 28.10.1986 - 1 StR 605/86

    Voraussetzungen für die Unerreichbarkeit eines Zeugen für das Gericht -

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99
    Auch muss der Beweisantrag vollständig wiedergegeben werden, wenn fehlerhafte Anwendung des Ablehnungsgrundes der Unerreichbarkeit gerügt wird und müssen Tatsachen angegeben werden, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge in Wahrheit, für den Tatrichter erkennbar, doch erreichbar war.Ein Zeuge ist im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO dann "unerreichbar", wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2, Unerreichbarkeit 1, Unzureichende Bemühungen m. w. N.. Der Beschluss, durch den ein Beweisantrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels (Hier: Zeuge) abgelehnt wurde, muss die Tatsachen angeben, aus denen das Gericht die Unerreichbarkeit hergeleitet hat.
  • BGH, 26.11.1987 - 1 StR 569/87

    Einschluss der inneren Tatbestandsseite von einem Geständnis

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99
    Insbesondere die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und deren Würdigung sind nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung geboten ist, z. B. in Zweifelsfällen zur Überprüfung des Umfangs eines Geständnisses oder auch zur Beurteilung der Bedeutung einer Äußerung des Angeklagten oder der inneren Tatseite (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Geständnis 1. Sie ist ferner notwendig, wenn erhebliche Widersprüche zwischen ihr und den Bekundungen eines Zeugen bestehen. Die Urteilsgründe müssen jedenfalls in Fällen, die zu Zweifeln Anlass geben könnten, erkennen lassen, dass die tatrichterliche Beurteilung auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht (OLG Düsseldorf NStZ 1985, 323).
  • BGH, 01.02.1984 - 2 StR 353/83

    Einfuhr von Kriegswaffen - Unerlaubter Erwerb der tatsächlichen Gewalt über

    Auszug aus OLG Rostock, 28.11.2000 - 1 Ss 29/99
    Er muss auch vollständig vortragen, was das Gericht mit welchem Ergebnis getan hat, um den Zeugen zu erreichen, soweit die Vorgänge Gegenstand der Hauptverhandlung waren, nach dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses die Entscheidung mitbestimmten und in ihr nicht umfassend dargestellt sind (BGH StV 1984, 455).
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